Betreuung gegen den Willen des Betreuten

Ein älterer Herr litt an seniler Demenz. Obwohl er gemeinsam mit seiner Frau, seinem Sohn und einem Enkel in einem Haus wohnte, fehlte es ihm offenbar an angemessener Versorgung. Jedenfalls machte er seit längerem einen verwahrlosten Eindruck und war schlecht ernährt. Das zuständige Amtsgericht bestellte deshalb für ihn eine Betreuerin, die sich um seine Gesundheit und das Vermögen kümmern sollte.

Die Familie des Seniors verweigerte aber jede Zusammenarbeit mit der Betreuerin. Auch der Senior selbst stellte sich quer und wehrte sich gerichtlich gegen das Betreuungsverhältnis. Beim Landgericht bekam er eine herbe Abfuhr: Ein Betreuer sei für ihn notwendig, beschied man ihn. Wenn seine Angehörigen eine Kooperation ablehnten, müsse man ihn eben in ein Heim einweisen.

Mit dieser Entscheidung war das Bayerische Oberste Landesgericht nicht einverstanden (3Z BR 83/01). Gegen den Willen des Betroffenen dürfe das Gericht nur dann einen Betreuer ernennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seinen Willen frei zu bestimmen. Dies könne man aber nicht schon deshalb unterstellen, weil bei dem älteren Herrn von einem Arzt senile Demenz diagnostiziert worden sei. Ein anderes Gutachten beschreibe den Senior nämlich als 'bewusstseinsklar und frei von Denkstörungen'. Mit dieser Frage habe sich das Landgericht gar nicht erst befasst. Den alten Mann in einem Heim unterzubringen (und damit zu entwurzeln), wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn für seine Gesundheit Risiken bestünden, die dies zwingend erforderten. Auch dieser Punkt sei bisher ungeklärt geblieben. Deshalb müsse das Landgericht den Fall noch einmal aufrollen.


Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. April 2001 - 3Z BR 83/01
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