Scheidung: Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sollte die gemeinsame Immobilie eines bereits getrennt lebenden Ehepaares versteigert werden, um den Erlös aufzuteilen. Um das Hausgrundstück bei der Versteigerung so günstig wie möglich an den Mann zu bringen, vereinbarte die Ehefrau Besichtigungstermine mit Interessenten. Doch der Noch-Ehemann, der das gemeinsame Haus weiterhin bewohnte, spielte nicht mit und verweigerte ihr und den eventuellen Bietern den Zutritt. Per Eilverfahren versuchte die Ehefrau, den widerspenstigen Ehemann noch vor dem Versteigerungstermin zu verpflichten, sie mit den Interessenten ins Haus zu lassen. Das Amtsgericht Aachen gab ihr Recht (15 C 121/98). Bereits aus den Grundsätzen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich - auch für den Fall der Trennung -, dass gemeinschaftliches Eigentum möglichst effektiv zu verwerten sei, befanden die Richter. Und dies sei nur zu erreichen, wenn potenzielle Bieter vor der Versteigerung das Objekt besichtigen und sich informieren könnten.

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 3. April 1998 - 15 C 121/98

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