Bei einer werdenden Mutter wurde im Februar 1991 eine Ultra-schalluntersuchung durchgeführt. Bei der Auswertung einer Aufnahme zeigte sich, dass der Kopf des Embryos eingekerbt war. Weder in den einschlägigen Lehrbüchern noch in den gängigen deutschen Fachzeitschriften war damals etwas darüber zu lesen, dass dies ein Zeichen für eine Missbildung sein kann und abgeklärt werden müsste. Als das Kind missgebildet zur Welt kam, sollte der Frauenarzt dafür geradestehen. In dem gegen ihn geführten Rechtsstreit um Schadenersatz wurden ihm diverse Spezialveröffentlichungen vorgehalten: In den Vereinigten Staaten wurden schon seit 1985 einschlägige Erkenntnisse in medizinischen Publikationen diskutiert. Das Oberlandesgericht München rückte die Maßstäbe für ärztliches Verhalten zurecht (1 U 18744/94): Von einem niedergelassenen Praktiker könne man nicht verlangen, dass er ständig ausländische Fachliteratur studiere, heißt es in dem Urteil. Die Lehrbücher und Publikationen, die hier zu Lande den Standard ärzlichen Wissens repräsentierten, hätten damals noch keine Hinweise auf das sogenannte "Lemon-Sign" enthalten. Dem Ultraschallbefund nicht weiter nachgegangen zu sein, könne man dem Gynäkologen daher nicht als Kunstfehler ankreiden. Und selbst wenn er die Berichte in amerikanischen Zeitschriften gelesen hätte, hätte er daraus nicht zwingend eine ärztliche Maßnahme ableiten können: Im maßgeblichen Jahr 1991 habe das Verdachtszeichen "eingekerbte Kopfform" noch eingehender wissenschaftlicher Überprüfung und Bestätigung bedurft, die Korrelation der Kopfform mit Missbildungen sei noch keineswegs gesichertes medizinisches Wissen gewesen. Wegen eines unsicheren Verdachts die für eine Abklärung nötige medizinische Maschinerie in Gang zu setzen - einschließlich der nicht ganz ungefährlichen Fruchtwasseruntersuchung im Mutterleib -, habe man seinerzeit mit guten Gründen auch für unangebracht halten können.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. April 1999 - 1 U 2676/95
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