Krankenschwester kämpft um Steuerbefreiung

Einer examinierten Krankenschwester mit unternehmerischem Talent kam das Finanzamt in die Quere: Die Frau betrieb einen häuslichen Krankenpflegedienst und hatte sieben Krankenschwestern, zwei Altenpfleger und über 80 Helferinnen und Hauspfleger angestellt. Sie selbst nahm die Patienten auf, arbeitete Behandlungsvorschläge aus, wies das Personal entsprechend den ärztlichen Verordnungen ein und begleitete ihre Pfleger gelegentlich bei Besuchen. Das Finanzamt sah darin eine organisatorische, "überwiegend gewerblich geprägte Tätigkeit", und forderte von der Krankenschwester Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Krankenschwester hielt dagegen ihre Arbeit für eine "heilberufliche Tätigkeit", die erstens freiberuflich - und deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig - und zweitens als Pflegeleistung von der Umsatzsteuer befreit sei. Der Bundesfinanzhof äußerte sich grundsätzlich zur Frage der Steuerbefreiung und verwies den Fall zur Entscheidung ans Finanzgericht zurück (V R 56/97). Steuerbefreiung komme nur für Pflegeleistungen in Betracht. Es spreche nicht prinzipiell gegen eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sich der Berufstätige der Mithilfe fachlich ausgebildeter Arbeitskräfte bediene - vorausgesetzt, er sei trotzdem noch selbst "auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich" tätig. Er müsse persönlich an der praktischen Arbeit teilnehmen, bei einer Krankenschwester bedeute das, einen wesentlichen Teil der Pflegearbeit selbst zu übernehmen oder durch eingehende Kontrolle der Mitarbeiter auf deren Pflegearbeit bei jedem Patienten Einfluss zu nehmen. Zu Recht habe das Finanzamt in Zweifel gezogen, dass dieses Kriterium hier zutreffe - angesichts der hohen Zahl der Hilfskräfte und der zu betreuenden Patienten (geschätzt: weit über 100 Patienten täglich) einerseits und der "begrenzten Leistungsfähigkeit eines Menschen" andererseits. Um diese Frage zu klären, müsse das Finanzgericht die Zahl der durchschnittlich zu betreuenden Patienten ermitteln und davon ausgehend beurteilen, ob es möglich sei, dass die Leiterin des Krankenpflegedienstes neben ihren anderen Aufgaben noch eigenverantwortlich bei der Betreuung jedes einzelnen Patienten mitgewirkt habe.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1999 - V R 56/97

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