Wohin mit dem Scheidungskind?

Eine Ehe ging in die Brüche. Die gemeinsame Tochter, die bei der Trennung fünf Jahre alt war, blieb zunächst bei der Mutter. Nach einem halben Jahr wurde vom Familiengericht ein wechselnder Aufenthalt bei Vater und Mutter angeordnet. Das ging eine Weile gut, dann beantragte jeder das alleinige Sorgerecht für das Kind. Denn der Vater war in eine andere Stadt gezogen, die 'Wechsellösung' war nicht mehr praktikabel. Nun stritt man darum, wer das Kind bekommen sollte.

Das Oberlandesgericht Brandenburg übertrug der Mutter das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (9 WF 177/00). Im Prinzip seien hier beide Elternteile willens und in der Lage, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Die Mutter habe sich jedoch in den ersten Lebensjahren des Kindes ausschließlich um das Mädchen gekümmert und sei dessen wichtigste Bezugsperson. Stabilität und Dauer sozialer Bindungen seien für die psychosoziale Entwicklung sehr wichtig, gerade wenn Kinder das Kleinkindalter hinter sich ließen und etwa vier bis fünf Jahre alt seien. Deshalb spreche hier der Grundsatz der Kontinuität für die Mutter. Die gewachsenen Bindungen der Tochter an die Mutter seien auch bei der persönlichen Anhörung des Kindes durch das Gericht zum Ausdruck gekommen. Darüber hinaus habe die Mutter angekündigt, künftig nur noch eine Halbtagsbeschäftigung anzunehmen. Also könne sie das Kind intensiver betreuen als der Vater, dessen Arbeitszeiten schwankten.


Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 1. März 2001 - 9 WF 177/00
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