Die Kosten neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen von der gesetzlichen Krankenversicherung nur erstattet
werden, wenn der vom Gesetz dafür vorgesehene Fachausschuss der Ärzte und Krankenkasse diese empfohlen hat; ausnahmsweise
kommt eine Erstattung auch ohne eine solche Empfehlung in Frage, wenn der Fachausschuss ohne sachlichen Grund nicht oder
nicht rechtzeitig entschieden hat. (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95)
Vereinbart ein Fachbetrieb für Telekommunikationstechnik mit einer Reha-Klinik, ihre Telefonanlage zu warten, stellt
eine mehr als zehnjährige Vertragsdauer keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar; denn eine Klinik muss sich wie
ein Kaufmann behandeln lassen, der die Risiken einer langen Vertragslaufzeit besser einschätzen kann als ein Privatkunde.
(Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 1999 - 50 S 104/98)
Eine gesetzliche Krankenversicherung darf kein Rundschreiben an die niedergelassenen Ärzte eines Landkreises verschicken,
in dem sie darum bittet, bei der Verordnung von Krankentransporten vorrangig solche Taxiunternehmen zu berücksichtigen, mit
denen die Kasse Verträge abgeschlossen hat; dies kommt einen Boykottaufruf gegenüber den restlichen Mietwagenunternehmen
gleich und ist daher unzulässig. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1999 - KZR 54/97)
Für Hilfsmittel, die für die sachgerechte Pflege eines Heimbewohners notwendig sind, muss das Pflegeheim und nicht die
gesetzliche Krankenversicherung aufkommen; ein Rollstuhl, der nur der Erleichterung der Pflege dient, ist demnach vom
Pflegeheim zu zahlen, die Krankenkasse ist aber dafür zuständig, wenn eine Heimbewohnerin mit dem Rollstuhl Spazierfahrten
auch außerhalb der Einrichtung unternehmen will, da das den Aufgabenbereich der Pflegeeinrichtung übersteigt. (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 26/99 R)