Das Oberlandesgericht Bamberg fand für sie aber kein gesetzliches Schlupfloch (7 UF 57/99). Nur wenn es grob unbillig wäre, den zum Ausgleich Verpflichteten in Anspruch zu nehmen, finde ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich statt. Davon könne hier aber keine Rede sein.
Hier war es - wie häufig aus steuerlichen Gründen - so, dass der Ehemann als Inhaber des Friseurgeschäfts selbstständig gearbeitet hatte, während die Ehefrau als Angestellte beschäftigt war. Wenn Eheleute ihr Zusammenleben einvernehmlich gestalteten, erläuterte das Gericht (gleichgültig in welcher Form, z.B. Ehemann im Beruf, Ehefrau im Haushalt), gebe es keinen Grund, vom Versorgungsausgleich Abstand zu nehmen. Auch wenn die Ehefrau nach der Scheidung noch gemeinsame Kinder zu versorgen habe, folge daraus nicht, dass der Versorgungsausgleich grob unbillig wäre. Dass der Mann sich nach der Trennung um Unterhaltszahlungen drückte, reichte dem Gericht ebenfalls nicht aus, um den Versorgungsausgleich zu Gunsten des Ehemanns zu Fall zu bringen
Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 1999 - 7 UF 57/99
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