Rente der Ehefrau halbiert

Eheleute betrieben gemeinsam ein Friseurgeschäft, bis die Ehe auseinander ging. Beide Partner hatten während der Ehe eine Altersversorgung aufgebaut, aber unterschiedlich hohe gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Vor dem Familiengericht stritt man sich um den Versorgungsausgleich. Nach dem Gesetz muss (bei Zugewinngemeinschaft) ein Gatte für Ausgleich sorgen, wenn er während der Ehe höhere Versorgungsanwartschaften als der andere Ehegatte erworben hat. Hier war es so, dass die Frau mit Rentenanrechten in Höhe von 533,31 DM besser dastand als der Mann mit nur 274,96 DM. Deshalb sollte sie die Hälfte des Differenzbetrags (129,18 DM) auf den Mann übertragen (sogenanntes Rentensplitting). Das passte der Ehefrau nicht. Mit allen möglichen Einwendungen versuchte sie, um den Rentenausgleich herumzukommen.

Das Oberlandesgericht Bamberg fand für sie aber kein gesetzliches Schlupfloch (7 UF 57/99). Nur wenn es grob unbillig wäre, den zum Ausgleich Verpflichteten in Anspruch zu nehmen, finde ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich statt. Davon könne hier aber keine Rede sein.

Hier war es - wie häufig aus steuerlichen Gründen - so, dass der Ehemann als Inhaber des Friseurgeschäfts selbstständig gearbeitet hatte, während die Ehefrau als Angestellte beschäftigt war. Wenn Eheleute ihr Zusammenleben einvernehmlich gestalteten, erläuterte das Gericht (gleichgültig in welcher Form, z.B. Ehemann im Beruf, Ehefrau im Haushalt), gebe es keinen Grund, vom Versorgungsausgleich Abstand zu nehmen. Auch wenn die Ehefrau nach der Scheidung noch gemeinsame Kinder zu versorgen habe, folge daraus nicht, dass der Versorgungsausgleich grob unbillig wäre. Dass der Mann sich nach der Trennung um Unterhaltszahlungen drückte, reichte dem Gericht ebenfalls nicht aus, um den Versorgungsausgleich zu Gunsten des Ehemanns zu Fall zu bringen

Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 1999 - 7 UF 57/99

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