Unterhaltsanspruch einer volljährigen Schülerin

Beide Elternteile sind entsprechend den Einkommensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet

Eine 18-Jährige, die im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebte, verklagte ihren nichtehelichen Vater auf Zahlung von mehr Kindesunterhalt. 260 Euro im Monat forderte sie von dem verheirateten Mann. Die junge Frau besuchte die höhere Handelsschule und strebte die Fachhochschulreife an, also einen allgemeinen Schulabschluss. Und solange sich ein Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, hat es Anspruch auf Unterhalt, auch wenn es bereits volljährig ist. Umstritten war hier allerdings, ob der Vater allein den Barunterhalt für die Tochter bestreiten muss. So sah es jedenfalls die Tochter: Von der Mutter könne sie kein Bargeld verlangen, meinte sie, von ihr werde sie schließlich betreut.

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Vater lediglich zur Zahlung von 120 Euro Unterhalt im Monat (XII ZR 34/00). Auch die Mutter sei verpflichtet, anteilig zum Barunterhalt ihres Kindes beizutragen, entschied der BGH. Denn die Tochter sei volljährig und damit entfalle die Notwendigkeit, das Kind zu betreuen. Und dies allein sei der Grund für die vorherige Lastenverteilung gewesen: Der Vater habe das Geld für den Unterhalt aufgebracht; die Mutter habe das Kind aufgezogen und sei als Ausgleich für diese Leistung finanziell entlastet worden. Nun sei die Situation eine andere. Außerdem verfüge die Mutter über genügend Einkommen, um sich die erforderliche Summe mit dem Vater der Schülerin zu teilen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00
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