Sorgerecht für nichteheliches Kind bei unverheiratetem Paar

Wann hat ein Vater bei einem unverheiratetem Paar Anspruch auf Teilhabe am Sorgerecht für ein nichteheliches (uneheliches) Kind? Der § 1626a BGB regelt die Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Nach dem bisherigen Wortlaut steht Eltern im deutschen Sorgerecht, die bei der Geburt nicht zusammenleben, das gemeinsame Sorgerecht nur zu, wenn sie anschließend heiraten oder aber eine gemeinsame "Sorgeerklärung" abgeben. Andernfalls hat allein die Mutter das Sorgerecht.

Das Verfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 dafür gesorgt, dass die Väter von nichtehelichen Kindern am Sorgerecht teilhaben. Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgenannte gesetzliche Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber Vätern gekippt. Das Sorgerecht wird im Familienrecht neu geregelt.

Ab sofort können daher betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.

Sorgerecht und Umgangsrecht
Das Sorgerecht dient dem Schutz des minderjährigen Kindes und begründet die Pflicht und Befugnis, Entscheidungen für das Kind zu treffen. Das Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht, das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen. Die elterliche Sorge umfasst auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht, also das Recht zum persönlichen Kontakt mit dem Kind. Ein Umgangsrecht steht auch nicht sorgeberechtigten Eltern zu und kann nur unter engen, am Kindeswohl orientierten Voraussetzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Was gilt für die Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung?
Quelle und mehr Informationen beim Bundesjustizministerium. Schon heute haben betroffene Väter die Möglichkeit, bei Zustimmungsverweigerung der Mutter eine gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge zu beantragen. Das ergibt sich aus vorläufigen Anordnungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung getroffen hat. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung gilt:

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Zur Entwicklung der geänderten Rechtsprechung
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat es insgesamt rund 7 Jahre gedauert, bis die Rechtsprechung die "Diskriminierung" der Väter von nichtehelichen Kindern auch als solche anerkennt. Noch im Jahre 2003 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht diese "Diskriminierung" bestätigt. Die Karlsruher Richter sahen dies zwar nicht als "Machtmissbrauch gegenüber dem Vater" an.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber im Jahr 2003 bereits darauf hingewiesen, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 - 1 BvL 20/99, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei.

Nach Ansicht der Richter am EuGH sei die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern in Deutschland ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Danach führt die deutsche Regelung zum Sorgerecht eines nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters zu einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Sachverhalt: Ein Vater hatte nach der Trennung von der Mutter seines unehelichen Kindes auf Zuerkennung eines gemeinsamen Sorgerechts geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und den Gesetzgeber aufgerufen, eine entsprechende Neurgelung herbeizuführen. Auch für "Altfälle" wird es eine entsprechende Regelung geben.

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