Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht klären, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die „größere Schuld“ an den ständigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umständen nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen.
Urteil des OLG Köln vom 13.12.2007
4 UF 93/07
OLGR 2008, 248
|
|
|
|