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Gemeinschaftliches
Kind
Das Kind muss mit beiden Ehepartnern verwandt sein. Es kann
sich auch um voreheliche oder adoptierte Kinder handeln. Allerdings zählt ein
gemeinschaftliches Kind nicht, das "lange Zeit nach der Ehe" geboren wird
(Amtsgericht Erding, FamRZ 95, S. 1414) also das Resultat eines
"Versuchen-wir-es-noch-einmal". Betreuungsunterhalt fällt auch dann nicht an,
wenn das zu betreuende Kind nur von einem Ehegatten stammt oder wenn es sich um ein
gemeinsames Pflegekind handelt (wobei dann aber evtl. Unterhalt aus Billigkeitsgründen
nach § 1576 BGB verlangt werden kann). |