Scheidungsunterhalt: Unterhaltsanhebung bei voraussehbarer Einkommenserhöhung

Eine Steigerung des Einkommens nach erfolgter Scheidung ist nur dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die Einkommensentwicklung bereits in der Ehe angelegt war. Ist dies der Fall, kann der geschiedene Ehegatte - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs verlangen.

Im Fall eines IT-Fachmanns, der nach einem Fachhochschulstudium im Bereich Software-Entwicklung vor der Scheidung monatlich netto 1.500 Euro verdiente und nach acht Jahren ohne neue oder zusätzliche Ausbildung ein Nettoeinkommen von 4.400 Euro erzielte, sah das Oberlandesgericht die Einkommensentwicklung noch als während der Ehezeit angelegt an. Gerade in dieser Branche seien - so die Begründung - derartige Karriereentwicklungen nicht ungewöhnlich. Im Ergebnis konnte die geschiedene Ehefrau eine nicht unerhebliche Anhebung ihres monatlichen Unterhalts verlangen.

Urteil des OLG Celle vom 12.10.2005
15 UF 222/04
NJW-RR 2006, 153
OLGR Celle 2006, 169

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