Keine Kürzung des Geschiedenenunterhalts durch Adoption

Die Höhe des Geschiedenenunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Eheleute. Für das Oberlandesgericht Celle hat ein vom Unterhaltspflichtigen nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind keinen Einfluss auf die prägenden Lebensverhältnisse, so dass der Unterhalt für dieses Kind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist.

Urteil des OLG Celle vom 11.04.2007
15 UF 221/06
Pressemitteilung des OLG Celle

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