Geschiedenenunterhalt: kein Ausschluss bei Zusammenleben mit verschiedenen Partnern
Nach
§ 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Ein solcher Verwirkungsgrund liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist, die sich über eine Dauer von zwei bis drei Jahren verfestigt hat.
Dem ist jedoch nicht der Tatbestand gleichzusetzen, dass der Unterhaltsberechtigte nacheinander jeweils über kürzere Zeiträume mit verschiedenen Partnern zusammenlebt.
Beschluss des OLG Köln vom 18.05.2004
14 WF 55/04
MDR 2004, 1003