Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben - wie geht das?

Gemeinsame Sorge trotz Getrenntleben – wie funktioniert das?

Leben die Eltern getrennt, dann ist es völlig klar, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, gewöhnlich auch die Hauptlast der Erziehung trägt. Dies bedeutet, dass er eine Vielzahl von Entscheidungen im Zweifel allein treffen muss. Um von vornherein Streitereien zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 1687 BGB festgelegt, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhalten, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, wobei solche Entscheidungen dann gegeben sind, wenn sie häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Nachdem die Kinder – und das ist einfach eine Tatsache – gewöhnlich ihren Aufenthalt bei der Mutter haben, wird diese also den gesamten "Alltagskram" komplett allein regeln. Der Vater muss allerdings nach wie vor bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten gefragt werden, deren Regeln für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Insoweit müssen die Eltern gegenseitiges Einvernehmen erzielen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Frage, welche Schule das Kind besuchen soll. Vor wichtigen Operationen des Kindes muss, wenn nicht die Zeit drängt, die Zustimmung des anderen Elternteils ebenfalls eingeholt werden. Ebenso muss der andere Elternteil bei wichtigen Vermögensfragen, die das Kind betreffen, zustimmen (Verkauf eines dem Kind gehörigen Grundstücks und anderweitige Verwendung des Geldes).

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps