Ehegatten leben in einer Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nicht bei Eheschließung oder während der Ehe einen anderen Güterstand in einem Ehevertrag notariell vereinbart haben. Grundsätzlich gibt es 3 Arten von Güterständen
Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?
Übersteigt der Zugewinn (Vermögenszuwachs) des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen Partners, so steht die Hälfte des Überschusses dem Ehepartner als
Ausgleichsforderung zu. Dies bedeutet, der Zugewinn während der Ehe des einen Ehepartners wird von dem Zugewinn des anderen abgezogen. Der Differenzbetrag wird halbiert und die eine Hälfte des Betrages ist von dem Ehegatten mit dem größeren Zugewinn an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn auszuzahlen.
Zur Berechnung des Zugewinns eines Ehepartners wird jeweils das Anfangsvermögens vor der Eheschließung von dem Endvermögen nach der Trennung abgezogen. Um den Kaufkraftschwund des Geldes und die dadurch eingetretene nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens auszugleichen, wird bei der Berechnung des Zugewinns das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Trennung multipliziert und durch den Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Eheschließung dividiert und dann erst vom Endvermögen abgezogen.
Redaktioneller Hinweis: Mit der Neuregelung zum Zugewinnausgleich soll auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Damit fließen dann auch voreheliche Schulden in die Zugewinnermittlung ein. Oder in anderen Worten: Das Anfangsvermögen darf nach Inkrafttreten der Reform zum Zugewinnausgleich nach Abzug der Schulden negativ sein! Die Details entnehmen Sie bitte dem vorgenannten Link zu den vorgesehenen Änderungen.
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