Gütertrennung - Was ist das?

Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Wenn die Eheleute im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren, dann bleiben die Vermögen von Mann und Frau vollkommen voneinander getrennt. Beide haben ihr eigenes Vermögen und können darüber alleine verwalten und auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber verfügen. Diese Verfügungsgewalt ist zum Beispiel bei der Zugewinngemeinschaft nicht so möglich.

Die wichtigste rechtliche Folge der vereinbarten Gütertrennung liegt darin, dass nach der Scheidung der Ehe von keinem der beiden Ex-Ehegatten ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während aufrechter Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens (wie z. B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto) und der ehelichen Ersparnisse.

Der § 1414 BGB regelt den Eintritt der Gütertrennung. Danach gilt: "Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird."

Es spielt bei Ende der Ehe keine Rolle, ob ein Ehegatte mehr Vermögen erworben hat als der andere. Ein Ausgleich zwischen den Vermögensmassen der beiden Ex-Partner findet nicht statt. Dieser Güterstand bietet sich insbesondere für Doppelverdiener-Ehen ohne Kinder an. Für so manche kinderlosen Ehepaare bietet diese Form des familienrechtlichen Güterstandes eine passende Lösung.

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