Unzumutbare Härte für Härtescheidung

Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres


Hier ist zunächst der Wortlaut des § 1565 II BGB zu beachten:

"Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde."

Für einen eventuellen Scheidungsantrag wäre also zunächst einmal vorzutragen,

  • das die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
  • und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Nicht selten erzeugt die Trennung zweier Partner auf einer Seite oder auf beiden Seiten Härten. Nicht jede dieser Härten ist aber ausreichend, die Scheidung vorzeitig einzureichen. Eine Härtescheidung ist also nur dann begründet,

wenn

  • gerade das "Festhalten am Eheband" unzumutbar ist.
  • die Umstände, auf welche die Unzumutbarkeit gestützt wird, gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen (BGH FamRZ 1981, 127)
  • auch ein besonnener Dritter in Abwägung aller Umstände über das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (OLG Brandenburg FamRZ 1995, 807).

Als solche Umstände wurden von der Rechtsprechung angesehen:

  • Gewalttätigkeiten gegen Ehegatten und die Familie.
  • Alkoholmissbrauch.
  • Prostitution.
  • Vorschlag zum Geschlechtsverkehr zu Dritten.
  • Homosexuelle Beziehungen (strittig).
  • ehebrecherisches Verhältnis (strittig).
  • erhebliche Schikanen.

Rechtsprechungsnachweise finden sich unter Palandt (§ 1565 Randziffer 17).

Auch wenn die Ehe eigentlich nie richtig zustandegekommen ist, oder wenn es sich bei der Eheschließung nur um eine Scheinehe handelte, ist in der Regel das Trennungsjahr als Mindestdauer abzuwarten.

Die an und für sich sehr strenge Regelung wird dadurch etwas relativiert, da im Zuge eines Scheidungsverfahrens meist ohnehin zunächst der Versorgungsausgleich zu klären ist, wenn es sich nicht um eine ausgesprochen kurze Ehedauer handelte.

Es ist also üblich, einen Scheidungsantrag vor  Ablauf des eigentlichen Trennungsjahres einzureichen, wenn die Familiengerichte, wie häufig üblich, einen Termin zur mündlichen Verhandlung erst dann anberaumen, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich erledigt sind.

Alle Angaben ohne Gewähr,   geändert: 17. Nov. 1999   © RA Hettenbach   bei Finanztip.de
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