Scheidung nur ganz ausnahmsweise vor Ablauf der Jahresfrist

Unzumutbare Härte: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Redaktioneller Hinweis: Der nachstehende Artikel ist nicht mehr aktualisiert worden. Nutzen Sie daher bitte den neuen aktuellen Artikel mit dem Titel Unzumutbare Härte für kürzeres Trennungsjahr vor einer Scheidung oder gehen Sie zur Startseite Familienrecht oder nutzen die am Ende des Artikes stehende Textsuche mit dem Button "Familienrecht".


OLG Düsseldorf 06.03.86

Fundstelle: DRsp-ROM Nr. 1992/8046 = DRsp I (166) 158 a-b = FamRZ 1986, 998

Gründe: »... Nur ganz ausnahmsweise ist vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einer Ehe möglich, wenn nämlich aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies wird nach strengen Maßstäben beurteilt. Eine unzumutbare Härte kann daher nur angenommen werden, wenn bereits das Festhalten an der Ehe bloß dem Bande nach als unzumutbar erscheint. Dazu ist erforderlich, dass das Verhalten des anderen Ehegatten den Lebensbereich des antragstellenden Ehegatten in einer Weise ständig stört und beeinträchtigt, dass diesem allein die Vorstellung, mit dem anderen weiter verheiratet zu sein, objektiv unerträglich wird. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob ihm die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Erfüllung der sonst mit einer Ehe inhaltlich verbundenen Pflichten noch zugemutet werden kann (vgl. OLG München, FamRZ 1978, 29 = NJW 1978, 49; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 677).

In ständ. Rechtspr. geht der Senat deshalb davon aus, dass das Bestehen einer ehewidrigen Beziehung beim anderen Ehepartner für sich allein genommen noch keinen besonderen Härtegrund darstellt, der die Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen könnte, wenn und soweit dieser Tatbestand nicht mit besonders erschwerenden Begleitumständen - beispielsweise einer nach außen in Erscheinung getretenen Öffentlichkeitswirkung - verbunden ist.


OLG Brandenburg FamRZ 1995, 807

Leitsätze:

1. Die gesetzliche Regelung über eine mögliche Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Ausnahmebestimmung, die eine festzustellende unzumutbare Härte im Fortbestehen des Ehebandes, in dem Weiter-miteinander-verheiratet-sein erfordert. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Bei der Bewertung von Handlungen, die grundsätzlich geeignet sind, das Begehren nach einer sofortigen Scheidung wegen unzumutbarer Härte zu stützen, kommt es nicht auf das subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten an; vielmehr ist zu fragen, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde.

3. Beruht das Fehlverhalten eines Ehegatten auf dem Ausbruch einer psychischen Erkrankung, so liegt regelmäßig keine Unzumutbarkeit gemäß § 1565 Abs. 2 BGB vor, da aus dem Verhalten nicht der Schluß auf eine feindliche Willensrichtung gezogen werden kann, sondern es vielmehr als unglückliche, schicksalhafte Entwicklung zu verstehen ist.


OLG Celle

Fundstelle:DRsp-ROM Nr. 1994/8479 = LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 39 = NJW 1982, 586

Leitsätze:

Gleichgeschlechtliche Beziehungen des Ehepartners stellen keine unzumutbare Härte dar, die eine Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres zuließen.


OLG Bremen -26.09.95

Fundstelle:DRsp-ROM Nr. 1996/22892 = FamRZ 1996, 489

Leitsätze:

1. Fortgesetzte Verstöße gegen die Pflicht zur ehelichen Treue, zum Beispiel bei Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, machen dem scheidungswilligen Ehepartner das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht unzumutbar.

2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Verstöße mit besonders verletzenden Begleitumständen verbunden sind (hier bejaht für den Fall, dass die Ehefrau nach der Trennung als Prostituierte arbeitet).


OLG Nürnberg - 16.10.89

Fundstelle DRsp-ROM Nr. 1992/9961 = DRsp I (166) 212 a = FamRZ 1990, 630

Leitsätze:

Erst nachträgliche Kenntniserlangung von schwerwiegenden Straftaten des Ehegatten als Grund für eine 4jährige Freiheitsstrafe stellt keine unzumutbare Härte (Abs. 2) dar.


OLG Rostock Beschluss vom 08.03.93

Fundstelle: DRsp-ROM Nr. 1993/4163 = DRsp I (166) 246 b = FamRZ 1993, 808 = NJW-RR 1994, 266 = RAnB 1993, 190

Leitsätze:

1. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Dies darf aber nicht zur formalen Aufrechterhaltung inhaltslos gewordener Ehen führen, bei denen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist (hier: Beide Parteien sind neue feste Partnerschaften eingegangen. Die Antragstellerin erwartet ein Kind von ihrem neuen Partner.).

Alle Angaben ohne Gewähr,   geändert: 17. Nov. 1999   © RA Hettenbach   bei Finanztip.de
Finanztipps