Keine Selbsthilfe bei Hausratsteilung
Nach der Trennung holte eine Ehefrau verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormaligen ehelichen Wohnung, die nach der Trennung vom Ehemann allein bewohnt wurde. Dieser verlangte die ohne seine Zustimmung entfernten Sachen zurück. Das Oberlandesgericht Koblenz vertrat wie das zuständige Familiengericht die Auffassung, dass die Ehefrau zu der eigenmächtigen Wegnahme eines Teil des Hausrats nicht berechtigt war. Daran änderte auch nichts, dass zu diesem Zeitpunkt weder sie noch der Ehemann bei Gericht ein Hausratsteilungsverfahren beantragt hatten.
Da die Ehefrau auch keinen so genannten Notbedarf geltend machen konnte, der ausnahmsweise die Entnahme einzelner, dringend benötigter Haushaltsgegenstände gerechtfertigt hätte, konnte der Ehemann letztlich die Rückgabe der Gegenstände verlangen. Falls sich die Eheleute nicht doch noch einigen, muss das gerichtliche Hausratsteilungsverfahren für Klarheit sorgen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 26.04.2007
9 UF 82/07
ZFE 2007, 354
OLGR Koblenz 2007, 701