Gerichtszuständigkeit für Ausgleichsanspruch aus Hausratsverteilung

Macht ein Ehegatte mit der Behauptung, er habe sich mit seinem Ehepartner über die Verteilung des Hausrats und hierbei auch über eine Ausgleichszahlung geeinigt, gegen diesen den angeblichen Ausgleichsbetrag gerichtlich geltend, ist für die Klage das allgemeine Zivilgericht - und nicht das Familiengericht - zuständig. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist es hierbei für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob die (behauptete) Einigung unstreitig oder erst noch zu beweisen ist.

Dies ist der Kern des Leitsatzes im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.09.2006 - 2 WF 189/05 (OLGR Karlsruhe 2006, 939 und NJW-Spezial 2007, 11). Der Beschluss erging zur sachlichen Zuständigkeit für die Klage des getrenntlebenden Ehegatten auf Ausgleichszahlung aus einer behaupteten Einigung über den Hausrat. So ist nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Zivilgericht für die beabsichtigte Zahlungsklage sachlich zuständig.

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