Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah in der Verpflichtung des Mannes, auch für den gemeinsamen Hund zu sorgen, nichts Anstößiges. Da die Zahlungsverpflichtung nicht zeitlich begrenzt war, besteht sie bis zum Tod des Hundes fort. Sie kann ansonsten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.05.2006
2 UF 87/05
OLGR Zweibrücken 2006, 753
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