Diese Frage wird dann interessant, wenn ein Ehepartner trotz absolvierter
Ausbildung nicht in der Lage ist, einen Job zu finden und dann probiert, Unterhalt wegen
Arbeitslosigkeit geltend zu machen. Das Gesetz bestimmt in § 575 Abs. III BGB, dass trotz
der zwischenzeitlich absolvierten Ausbildung der geschiedene Ehegatte verpflichtet ist,
notfalls einen Job anzunehmen, der dem ursprünglichen niedrigeren Ausbildungsstand
entspricht. Der erreichte höhere Ausbildungsstand bleibt außer Betracht. Bekommt also
unsere Friseurmeisterin aus dem zitierten Beispiel als Meisterin keinen Job, dann kann sie
nicht deswegen schon Unterhalt verlangen. Sie kann darauf verwiesen werden, zunächst als
einfache Friseuse zu arbeiten, um damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und sich von
diesem Job aus um einen besseren zu bewerben.