Teilzeitarbeit und Kindesalter

Kindesalter

Läßt man die unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten der Elternteile einmal außer Acht und geht davon aus, dass nur ein Kind zu betreuen ist, dann muss der betreuende Elternteil an eine stundenweise Arbeit erstmals denken, wenn das Kind in den Kindergarten kommt. Spätestens zum Zeitpunkt der Einschulung muss er sich um eine Teilzeitarbeit bemühen. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass in Sonderfällen, wie Schulausfall und Krankheit der betreuende Elternteil bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in der Lage sein muss, sich ihm jederzeit voll zu widmen. Der Elternteil muss also keinen Job annehmen, in dem das kurzfristig nicht möglich ist. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass für Fälle, wie die geschilderten, bis zu einem gewissen Grade ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht.

Je nach Entwicklung des Kindes kann vom betreuenden Elternteil dann bei einem Kindesalter zwischen 8 und 11 Jahren eine Halbtagstätigkeit und spätestens ab dem 16. Lebensjahr eine Ganztagstätigkeit gefordert werden.

Alle Angaben sind nur grobe Anhaltspunkte. Jedes Kind entwickelt sich individuell und hat einen individuellen Betreuungsbedarf, der in jedem Einzelfall mit zu berück-sichtigen ist. Die Entscheidung kann also im Einzelfall ganz anders ausfallen.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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