Kinder in Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht den Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.

Ratgeber Kindergeld
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Begünstigte Kinder in Berufsausbildung
Gezahlt wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr und wenn das Kind sich noch in der Ausbildung befindet, bis zum 25. Lebensjahr. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Der Bundesfreiwilligendienst wird einbezogen, so dass auch für so genannte Bufdis entsprechend Kindergeld gezahlt wird. Für Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, für sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig grundsätzlich als Steuervergütung gezahlt. In bestimmen Fällen erhalten nicht unbeschränkt steuerpflichtige Eltern das Kindergeld monatlich als Sozialleistung. Begünstigt sind Kinder bis zum 25.Lebensjahr, die

Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt,

Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (zum Beispiel Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

Das Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem Freiwilligendienst), wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt.

Fazit: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann Kindergeld weiter beansprucht werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet oder nachweislich trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden konnte.

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