Gesetzliche Regelung bis zum 31. Dezember 2011
Für ein Kind über 18 Jahre wird auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grundbedarf ( Existenzminimum) im Kalenderjahr überschreiten. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) liegt für das Jahr 2011 bei 8.004 Euro. Dieser Grundbedarf liegt auf der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages. Grundbedarf und Grundfreibetrag sind aber rechtlich nicht identisch.
Der Grundbedarf ist eine Grenze für "Alles oder Nichts"
So wird für ein über 18 Jahre altes Kind kein Kindergeld gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) im Kalenderjahr übersteigen. Noch einmal, weil es für Sachverhalte bis Ende 2011 so wichtig ist:
Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug von zulässigen Aufwendungen den maßgeblichen Grundbedarf, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr, und zwar auch dann, wenn Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder eine (tarifvertragliche) Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten der kindergeldschädlichen Grenze geführt haben. Und der Kindergeldbezug entscheidet auch über weitere Zulagen und Vergünstigungen. Beispiel: Kinderzulage bei der Riester-Rente.
Verfassungsgericht bestätigt starre Einkommensgrenze
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht den Kindergeld-Grenzbetrag für volljährige Kinder für verfassungsmäßig erklärt.
Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus
Im Urteil vom 17.6.2010 - III R 34/09 hat der BFH entschieden, dass auch Zeiten, in denen das Kind Vollzeit arbeitet in die Berechung des Kindergeldes einbezogen werden. Vorteil: Es wird auch Kindergeld für den Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung gezahlt. Nachteil: Die starre Einkommensgrenze gilt für das gesamte Kalenderjahr, also auch für einen Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung. Beispiel: Kind arbeitet Vollzeit während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet.
Ferienjob als Gefahr für Verlust von Kindergeld
Schüler und Studenten, die in den Ferien einen Ferienjob annehmen, laufen Gefahr, dass die Eltern kein Kindergeld mehr für sie bekommen. Sie können sich zwar zumeist die abgezogene Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag zurückholen, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen für das gesamte Jahr unterhalb des Eingangsbetrages der Grund- bzw. Splittingtabelle liegt. Überschreiten die Einkünfte des Kindes hingegen den vorgenannten Grundbedarf, verlieren die Eltern ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag und ggf. andere Vergünstigungen.
Es hilft auch nicht, auf Zahlung von zum Beispiel Weihnachtsgeld zu verzichten, um das Kindergeld zu retten. Gleichfalls hilft es auch nicht, die Zahlung des Betrages in das nächste Jahr zu verlagern. In den Formularen ist auch anzugeben, ob das Kind auf entsprechende Einnahmen verzichtet hat. Bereits gezahltes Kindergeld muss bei Überschreitung für das gesamte Kalenderjahr zurückgezahlt werden.
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