Die Familienkasse erlässt nur beim ersten Kind einen förmlichen Kindergeldbescheid. Weitere Kindergeldbescheide ergehen nur dann, wenn das Kindergeld gestrichen oder gekürzt wird.
Wenn Sie meinen, dass Ihnen mehr Kindergeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kindergeldbescheids Einspruch bei der Familienkasse einlegen. Sie können ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Die Familienkasse prüft die Angelegenheit daraufhin erneut und schickt Ihnen einen Einspruchsentscheidung zu. Dieser ist zu entnehmen, ob Ihrem Einspruch stattgegeben wurde oder nicht.
Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Wurde der Festsetzungsbescheid der Familienkasse auch nach Ihrem Einspruch nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Festsetzungsbescheid anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage beim zuständigen Finanzgericht. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht ist kostenpflichtig.
Wenn zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, muss es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen. Die Einlegung eines Einspruchs gegen den Rückforderungsbescheid schiebt die Verpflichtung zur sofortigen vollen Rückzahlung nicht auf. Der Kindergeldempfänger den Rückforderungsbetrag trotz des Einspruchsverfahrens grundsätzlich zunächst überweisen.
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