Mitteilungspflicht an die Finanzkasse

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z. B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) oder eine Stelle in der Agentur für Arbeit genügen nicht. Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn entscheidungserhebliche Daten (z. B. über Einkünfte und Bezüge) bisher nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Kind der Familienkasse übermittelt worden sind oder über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekanntwerden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können.

Ratgeber Kindergeld
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Richten Sie bitte Ihre Anträge oder Ihre Mitteilungen direkt an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden. Soweit eine Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, sollten die Unterlagen nicht an die Bundesagentur nach Nürnberg gesendet werden, weil dies in der Regel zu Verzögerungen führt.

Prüfung, ob noch Kindergeldanspruch besteht
Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. So ist zum Beispiel festzustellen, ob

Wegfall der Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern
Regelung bis zum 31.12.2011: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge) von mehr als 8.004 Euro im Jahr. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) ist mit Wirkung vom 01.01.2012 abgeschafft worden. [Mehr hierzu im Artikel Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012].

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