Kindergeld abziehbar beim Unterhalt

Kindergeld für volljährige Kinder ist abziehbar bei Unterhaltszahlung
Mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 hat der Bundesgerichtshof (BGH) geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder entlastet. Wer allein für den Lebensunterhalt des Sohnes oder der Tochter aufkommen muß, darf das volle Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen. Das gilt auch, wenn das Kind beim anderen - nicht zum Unterhalt verpflichteten - Elternteil wohnt.

Tenor der BGH-Entscheidung:
a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Zu einer Kindergeld-Aufteilung kommt es daher nur dann, wenn beide Elternteile unterhaltspflichtig sind. Nach Ansicht der Richter soll das Kindergeld - als Familienlastenausgleich - die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb wird es allein bei dem Elternteil abgezogen, der rechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist.

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