Bestimmung der Kindergeldberechtigung

Lebt ein Kind in annähernd gleichem zeitlichen Umfang in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, ist das Kindergeld demjenigen auszubezahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Hierbei bleibt auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten wirksam, bis sie von einem der Elternteile widerrufen wird.

Urteil des BFH vom 23.03.2005 - III R 91/03, NJW 2005, 2175

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