Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen
Unterhalt verlangen, so lange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die
Voraussetzungen für einen solchen Unterhaltsanspruch sind also
Der Kindesbetreuungsunterhalt ist privilegiert
und kann daher im Gegensatz zu anderen Unterhaltsarten wieder aufleben, auch wenn der
schon einmal erloschen war.