Unterhalt / Kindesbetreuung - Allgemein

Unterhalt wegen Kindesbetreuung 

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, so lange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Voraussetzungen für einen solchen Unterhaltsanspruch sind also 

Der Kindesbetreuungsunterhalt ist privilegiert und kann daher im Gegensatz zu anderen Unterhaltsarten wieder aufleben, auch wenn der schon einmal erloschen war.

Verwandt: Zahlungsdauer im nachehelichen Betreuungsunterhalt
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