In dem durch den BGH entschiedenen Fall nahm der Unterhaltsberechtigte zweimal eine für ihn ungeeignete Ausbildung auf: Eine Maurerlehre hatte ihn unterfordert, über das Berufsbild eines Polizisten hatte er falsche Vorstellungen (Fehleinschätzung von Begabungen und Neigungen). Für ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht sprach zudem, dass der Jugendliche mit seinem Vater über die Ausbildungsabläufe gesprochen und in der Vergangenheit keine zu hohen Unterhaltsforderungen an diesen gerichtet hatte. Demzufolge besteht der Unterhaltsanspruch für die Dauer des nach dem zwischen den ersten beiden Ausbildungsgängen absolvierten Fachabitur aufgenommenen Architekturstudiums hier sogar bis zum 30. Lebensjahr fort.
Urteil des BGH vom 17.05.2006
XII ZR 54/04
BGHR 2006, 1101
ZAP EN-Nr. 658/2006
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