Kindesunterhalt: keine Hinweispflicht bei veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Das Gesetz sieht keine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten vor, von sich aus auf eine (unterhaltsmindernde) Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hinzuweisen. Der Unterhaltspflichtige kann daher zu viel gezahlten Unterhalt in der Regel nicht zurückfordern. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht jedoch dann, wenn die Einkommensveränderung im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens nicht berücksichtigt wurde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss der Unterhaltsberechtigte wissen, dass ihm Unterhalt in der festgesetzten Höhe nicht zusteht.

Urteil des OLG Naumburg vom 19.04.2004
3 UF 15/04
NJW 44/2004, Seite X

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