Kindesunterhalt: keine Aufgabe einer gesicherten Teilzeitstelle

Eine Frau, die ihren drei beim geschiedenen Ehemann lebenden Kindern Unterhalt leisten muss, ist trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht verpflichtet, ihren krisensicheren Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellte, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben, auch wenn sie nur mit 25 Stunden bei einem Nettoeinkommen von rund 1.300 Euro beschäftigt ist. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber auch bei einer Ganztagstätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen, überwiegt, sodass die Aufgabe des Arbeitsplatzes in einem derartigen Fall unzumutbar erscheint. Die Mutter ist jedoch gehalten, sich intensiv um eine Nebentätigkeit zu bemühen, um ihren Unterhaltspflichten nachkommen zu können. Unterlässt sie dies, muss sie sich bei der Unterhaltsberechnung die erzielbaren Zusatzeinkünfte anrechnen lassen (sog. fiktives Einkommen).

Urteil des OLG Schleswig vom 12.03.2007
15 UF 99/06
Pressemitteilung des OLG Schleswig

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps