Der Unterhaltspflichtige kann sich auch nicht ohne weiteres auf ein arbeitsvertragliches Verbot einer Nebentätigkeit berufen. Da der Arbeitgeber bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit die familiären Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis.
Urteil des OLG Dresden vom 16.02.2005
21 UF 22/05
OLGR Dresden 2005, 496
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