Wie bereits in früheren Entscheidungen sollen Väter, die diesen Weg gehen, nicht aus der unterhaltsrechtlichen Verantwortung gegenüber ihren Frauen und Kindern aus früherer Ehe entlassen werden. Die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe sind nämlich gleichrangig mit denen der Kinder aus zweiter Ehe. Übernimmt ein Mann in seiner neuen Familie die Hausmannrolle und die Kindererziehung, muss er nötigenfalls eine Arbeit aufnehmen und zudem sein gesamtes Taschengeld einsetzen, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe zu sichern. Zudem hat der Hausmann seine zweite Ehefrau dazu zu veranlassen, ihn für Nebentätigkeiten von der Betreuung der gemeinsamen Kinder freistellen.
Urteil des BGH vom 05.10.2006
XII ZR 197/02
Pressemitteilung des BGH
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