Verteilung der Barunterhaltspflicht bei Betreuung durch beide Elternteile

Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, ist er in der Regel nicht zugleich verpflichtet, zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Dies ist Sache des anderen Elternteils.

Anders ist die Barunterhaltsverpflichtung jedoch dann zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung des Kindes abwechseln, so dass jeder Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht, weil diese auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Erbringt hingegen ein Elternteil - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Vater - zeitlich nur ein Drittel der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen, reicht dies nicht aus, von einer gleichwertigen Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben auszugehen. Vielmehr liegt auch dann das Schwergewicht der Betreuung eindeutig bei dem anderen Elternteil (hier der Mutter). In derartigen Fällen bleibt es bei der üblichen Regelung, dass der überwiegend die Betreuungsleistungen erbringende Elternteil nicht noch anteilig zum Barunterhalt verpflichtet ist.

Urteil des BGH vom 21.12.2005
XII ZR 126/03
BGHR 2006, 1030
NJW 2006, 2258

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