Paare können also kirchlich heiraten ohne vorher zum Standesamt zu gehen. Geistliche müssen daher auch nicht mehr prüfen, ob schon vorher zivilrechtlich die Ehe geschlossen wurde. Rechtlich gesehen, ändert sich für die nur kirchlich "verheirateten" Partner nichts. Die Partner werden bei einer Eheschließung ohne Standesamt rechtlich als nichteheliche Gemeinschaft angesehen. Der Artikel Recht der eheähnlichen Gemeinschaft beschreibt typische Rechtsfragen dieser Lebensform und sollte daher im Zusammenhang mit einer reinen Kirchenehe auch aufgerufen werden.
Dies bedeutet: Kein Eherecht, Unterhaltsrecht, kein Erbrecht, kein Steuerfreibetrag oder steuerliche Zusammenveranlagung usw. Auch andere Schutzvorschriften wie zum Beispiel das Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht finden keine Anwendung. Es bleibt daher zu hoffen, dass sich kein Paar im Irrglauben nur kirchlich trauen lässt und dennoch glaubt, es wäre nun richtig verheiratet.
Weitere Änderungen im Personenstandsrecht umfassen die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Dabei entfällt auch das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch. Abgeschafft wurden außerdem die Abstammungsurkunden und Geburtsscheine. Die Geburtsurkunde bleibt dagegen erhalten.
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