Keine Scheidung bei Vorliegen besonderer Härtegründe

Wann kann eine Scheidung aus Härtegründen verweigert werden?

Zweck der Härteklausel des $ 1568 BGB ist es, dem anderen Ehepartner Zeit zu geben, sich auf die Auflösung der Ehe einzustellen. Die Verweigerung der Scheidung muss das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren (OLG Hamm, FamRZ 89, 1188)

Wortlaut des § 1568 BGB Härteklausel:
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

BGH 19.06.85

Fundstelle: DRsp-ROM Nr. 1992/4278 = DRsp I (166) 145 a-b = FamRZ 1985, 912 = NJW 1985, 2713

I. Scheidung Daß die Ehe der Parteien gescheitert ist, hat das Oberlandesgericht in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt. Es hat festgestellt, dass sich der Antragsteller endgültig von der Ehe abgewandt hat und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien wieder hergestellt wird, § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies greift die Revision der Antragsgegnerin nicht an. Sie rügt, dass das Oberlandesgericht das Scheidungsbegehren des Antragstellers nach der gesetzlichen Härteregelung hätte zurückweisen müssen.

Zu diesem Punkt hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Antragsgegnerin sehe die Besonderheit ihrer Situation darin, dass die Möglichkeit, auch nach der Scheidung ein Leben in den bisherigen gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu führen, langfristig nicht hinreichend abgesichert sei, und zwar insbesondere deshalb, weil die Anwartschaft des Antragstellers auf seine wesentliche Altersversorgung, die Betriebsrente der H.W. AG, nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne.

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Die Anwendung der in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 1568 Abs. 1 BGB ist auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen der Ehescheidung für den sie ablehnenden Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1981 - IVb ZR 539/80 - FamRZ 1981, 649, 650 m.w.N.). Zwar können auch wirtschaftliche Folgen der Ehescheidung Umstände darstellen, die in diesem Rahmen beachtlich sind, doch müssen sie von einem objektiven Standpunkt aus außergewöhnlich sein und für den scheidungsunwilligen Ehegatten eine Ausnahmesituation begründen, die es geboten erscheinen lässt, von einer sofortigen Scheidung abzusehen und dem Betroffenen Zeit zu geben, sich auf die durch eine spätere Scheidung eintretende Lage besser einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVb ZR 61/82 - FamRZ 1984, 559, 560 m.w.N.).

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Versorgungsrücksichten dieser Art können nicht zu einer Unscheidbarkeit der Ehe führen, etwa um der Antragsgegnerin ihre Anwartschaft auf Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers zu erhalten. Die Vorschrift des § 1568 Abs. 1 BGB kann lediglich verhindern, dass eine Scheidung zur Unzeit ausgesprochen wird. Die von der Antragsgegnerin als unzumutbar angesehene Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers ergibt sich aufgrund der Anwendung allgemeiner Gesetze in einer Vielzahl von Fällen und kann deswegen nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der gesetzlichen Härteregelung angesehen werden (vgl. auch Soergel/Heintzmann BGB Nachtrag zur 11. Aufl. § 1568 Rdn. 34).

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OLG Hamburg - 17.12.85

Fundstelle: DRsp-ROM Nr. 1994/10100 = FamRZ 1986, 469 = LSK-FamR/Hülsmann, § 1568 BGB LS 3

Leitsätze:

Die ernsthafte Gefahr der Selbsttötung eines minderjährigen Kindes im Fall der Ehescheidung stellt einen besonderen Grund dar, aus dem die Aufrechterhaltung der Ehe notwendig sein kann.

Alle Angaben ohne Gewähr,   geändert: 17. Nov. 1999   © RA Hettenbach   bei Finanztip.de
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