Unterhalt - Mehrere Berechtigte

Viele Mäuler, wenig Geld – Rangprobleme zwischen Unterhaltsberechtigten 

Auch in den heutigen aufgeklärten Zeiten gehen viele Ehegatten an ihre Familienplanung immer noch mit dem wunderbaren christ-katholischen Motto heran: "Gibt Gott ein Häschen, dann gibt er auch ein Gräschen". Mit anderen Worten: Sind die Kinder erst mal da, wird auch das Geld irgendwo her kommen. Es gibt Männer, die so vermehrungsfreudig sind, dass sie dieses Prinzip durch mehrere Ehen hindurch praktizieren. Fälle, in denen ein Mann drei geschiedenen Frauen und 6 Kindern gegenüber zahlungspflichtig ist, sind zwar nicht unbedingt an der Tagesordnung, kommen aber doch immer wieder vor. Und damit stellt sich bei dieser Unzahl von Unterhaltsberechtigten die Frage: Wer hat die größeren, die besseren, die stärkeren oder die älteren Rechte?  

Die Frage taucht nur dann nicht auf, wenn mit der üppigen Familienplanung des Vaters dreier Familien ebenso üppige Einkommensverhältnisse einhergehen, mit anderen Worten: Wenn so reichlich Geld vorhanden ist, dass jeder Unterhaltsberechtigte tatsächlich den vollen Unterhalt gezahlt bekommen kann. In aller Regel wird es aber für alle nicht reichen und in diesem Falle fragt man sich natürlich, wer bevorzugt berücksichtigt wird und wer sich hinten anstellen muss. Dann gelten folgende Regeln: 

  • Minderjährige Kinder – gleich aus der wievielten Ehe – sind einander gleichberechtigt, § 1603 II BGB. Das gilt nach dem Gesetz nicht, wenn die minderjährigen Kinder schon verheiratet sind (denn diese haben dann ja Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner). Auf der anderen Seite gilt diese Regelung auch für volljährige Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind und noch im Familienhaushalt wohnen.
  • Minderjähige Kinder – siehe oben – und der geschiedene Ehegatte sind ebenfalls gleichrangig (BGH FamRZ 1988, S. 705, 707).
  • Minderjährige Kinder und die geschiedene Ehefrau sind grundsätzlich den volljährigen Kindern vorrangig.
  • Die geschiedene Ehefrau ist der aktuellen Ehefrau gegenüber vorrangig.
  • Existieren mehrere geschiedene Ehefrauen, dann hat die aus der ältesten Ehe den höchsten Rang.
  • Der Vorrang der geschiedenen Ehefrau gilt aber nicht, wenn der aktuelle Ehegatte, würde er jetzt geschieden werden, selbst Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder aus Billigkeitsgründen verlangen könnte.

    Selbst wenn das aber beim neuen Ehegatten der Fall wäre, muss er trotzdem zurücktreten, wenn der geschiedene Ehegatte Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes oder aus Billigkeitsgründen verlangen kann.

    Der jeweils ranghöhere Unterhaltsberechtigte hat das Recht, den vollen Unterhalt, also die Deckung seines gesamten Lebensbedarfs, zu verlangen. Erst wenn dann noch Geld übrig bleibt, kommen auch die rangniederen Unterhaltsberechtigten zum Zuge. Das bedeutet oft, dass schon die zweite Ehefrau oder die Kinder aus der zweiten Ehe leer ausgehen. Diese Regel ist zwar hart, kann aber deswegen gerade noch als gerecht empfunden werden, weil die zweite Ehefrau ja schließlich zum Zeitpunkt der Eheschließung gewußt hat, dass ihr Ehemann aus der ersten Ehe erhebliche Unterhaltsverpflichtungen hat.

 

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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