Kindbezogene Verlängerungsgründe
Im seinem Urteil vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08 zum Unterhaltsrecht 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die verstärkte Eigenverantwortung Alleinerziehender bestätigt. Seit der Unterhaltsrechtsreform von Anfang 2008 gilt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur für drei Jahre. Danach soll der betreuende Elternteil möglichst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ab welchem Kindesalter der betreuende Elternteil wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, hängt aber von mehreren Faktoren, so zum Beispiel von den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort ab.
Derartige kindbezogene Verlängerungsgründe sind generell zu berücksichtigen, denn Kinder haben Vorrang: Kinder stehen in der Unterhaltsrangfolge an erster Stelle. Dabei ist es egal, ob die Kinder aus erster oder zweiter Ehe oder einer Partnerschaft ohne Trauschein stammen. Das bedeutet aber auch, dass Geschiedene die verpflichtende Rückkehr ins Erwerbsleben nicht verweigern dürfen, wenn für das Kind ein Kindergartenplatz oder ein Kinderhort zur Verfügung steht und andere Billigkeitsgründe nicht greifen.
Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 dargelegt, dass alleinerziehende Mütter und Väter auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben können.
Der BGH hat im vorgenannten Urteil praktisch nur den Gesetzestext bestätigt. So sagt das Gesetz im § 1570 BGB:
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Neben den ausschließlich "kindbezogenen Verlängerungsgründen" sollen nach Ansicht der Richter aber auch Gründe der "nachehelichen Solidarität" für die Weiterzahlung über die Drei-Jahres-Frist hinaus berücksichtigt werden. Eine "nacheheliche Solidarität" kann zum Beispiel vorliegen, wenn sich die Frau während der Ehe überwiegend um Haushalt und Kinder gekümmert hatte und aus diesem Grund nicht berufstätig war. Andererseits sagt der BGH eindeutig: Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten kann. So steht auch die Betreuung eines Grundschulkindes der Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht. [Mehr hierzu im Artikel Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende].
Fazit: Zahlreiche Punkte kommen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die 3-Jahres-Frist hinaus in Betracht. Da das Kindeswohl an erster Stelle steht, haben die lokalen Betreuungsmöglichkeiten eine hohe Bedeutung. Ist eine Kinderbetreuung gewährleistet, so muss sie in der Regel ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Begriff der "nachehelichen Solidarität" ist schon etwas "schwammiger". Die Dauer der Ehe und vor allem die Rollenverteilung in der Ehe (Beispiel: Hausfrau und Kindererziehung oder Doppelverdienerehe) stehen hier im Vordergrund der zu berücksichtigenden Kriterien. Die Familiengerichte werden sicherlich in ihrer Auslegung zu etwas abweichenden Interpretationen kommen. Die grobe Leitlinie hat der Bundesgerichtshof den Familiengerichten aber vorgegeben. Die Pressemitteilung des BGH zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts erklärt die Urteilsgründe.
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