Nachehelicher Unterhalt für Ex-Ehegatten

Vom Grundsatz her soll jeder Ehegatte nach der geschiedenen Ehe für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Sofern trotzdem Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich die Höhe der Unterhaltszahlung nach den ehelichen Lebensverhältnisssen (vgl. § 1578 abs. 1 BGB). Zum nachehelichen Unterhalt sind insbesondere bei einer Wiederheirat höchstrichterliche Urteile ergangen. Mit dem Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 hat das Bundesverfassungsgericht die vom BGH entwickelte so genannte Dreiteilungsmethode wieder gekippt. Folge: Urteile oder Vergleiche, die aufgrund der - für verfassungswidrig erklärten - Rechtsprechung des BGH ergangen sind, können durch einen Abänderungsantrag ggf. zu neuen Unterhaltstiteln führen.

Zur Dreiteilung nach der verfassungswidrigen BGH-Rechtsprechung

Der BGH entwickelte zur Berechnung der Höhe des Unterhalts zugunsten des Geschiedenen die sogenannte Dreiteilungsmethode: Danach werden die Einkünfte des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten und des Unterhaltsverpflichteten und seines neuen Ehepartners addiert und die Summe wird einfach durch drei dividiert. Von dem so ermittelten Drittel wurde das eigene Einkommen des "alten" unterhaltsberechtigten Ehepartners abgezogen. Der verbleibende Rest stellt danach die konkrete Unterhaltshöhe dar.

Diese Dreiteilungsmethode führt dazu, dass wenn der Unterhaltsverpflichtete nach der Scheidung erneut heiratet und der neue Ehepartner nichts oder nur geringe Einkünfte hat, dies zu Lasten des "alten" Ehepartners geht. Mit anderen Worten: Durch die so mögliche Kürzung des Unterhaltsbedarfs kommt es faktisch zur Finanzierung des "neuen" Ehepartner durch den "alten" Ehepartner. Das Bundesverfassungsgericht sagt hierzu: Das geht zu weit. Die Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der so genannten Dreiteilungsmethode sei verfassungswidrig.

Zur Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes

Die so genannte Dreiteilungsmethode lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 BGB zuwider, der die „ehelichen Verhältnisse“ zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen Verhältnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Ein Bezug zu den „ehelichen Lebensverhältnissen“ lässt sich jedoch nicht mehr bei der Einbeziehung von Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, sondern - wie Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten - scheidungsbedingt sind.

Fazit: Die Dreiteilungsmethode ist juristische Vergangenheit. Der Unterhaltsbedarf ändert sich nicht dadurch, dass der Unterhaltsverpflichtete wieder heiratet. Soweit aufgrund der bisherigen Dreiteilungsmethode der Unterhaltsbedarf reduziert worden ist, können bestehende Unterhaltstitel (Urteile und Vergleiche), von den Unterhaltsberechtigten abgeändert werden. Voraussetzung ist natürlich, dass durch den Wechsel in der Berechnungsmethode sich der Unterhalt ändert.

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