BGH ändert Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geändert. Haben beide Partner zur Schaffung eines erheblichen Vermögenswertes, wie im entschiedenen Fall dem Bau eines Hauses, das im Alleineigentum nur eines Partners steht, in erheblichem Umfang beigetragen, so kann der andere Partner Ersatz für die von ihm erbrachten Leistungen (hier Einbringung seiner der Alterssicherung dienenden Ersparnisse) verlangen.

Urteil des BGH vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05

Der aktuelle Ratgeber zur Ehe ohne Trauschein, d.h. der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist an anderer Stelle neu geschrieben worden. Folgen Sie daher dem vorgenannten Link, wenn Sie an Rechtsinformationen zum Thema "außereheliche Lebensgemeinschaft" interessiert sind.

Der Artikel Ausgleichsanspruch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft geht auf das vorgenannte BGH-Urteil ein und beschreibt, dass bei einer Trennung ohne Partnerschaftsvertrag der Partner, der ein Übermaß an Leistung und Geld in die Beziehung investiert, im Ausnahmefall einen Ausgleichsanspruch an den Ex-Partner stellen kann.

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