Jugendamt haftet nicht für Schadensverursachung durch Pflegeeltern

Die Krankenkasse eines wegen drohender Verwahrlosung in einer Pflegefamilie untergebrachten Säuglings klagte gegen das zuständige Jugendamt wegen Behandlungskosten, die durch eine Verletzung im Haushalt der Pflegefamilie entstanden waren. Die Pflegemutter erklärte die schweren Kopfverletzungen mit einem Sturz des Kindes vom Wickeltisch und dem Aufschlagen des Kopfes am Waschbecken. Die Krankenkasse vermutete hingegen eine Misshandlung des Kindes als Verletzungsursache, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Kann dem Jugendamt eine Kenntnis von Missständen bei der Pflegefamilie nicht nachgewiesen werden, haftet der Träger des Jugendamts nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen gesundheitlichen Schaden erleidet. Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Krankenkasse in letzter Instanz ab.

Urteil des BGH vom 23.02.2006
III ZR 164/05
NJW 2006, 1121
BGHR 2006, 705

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