Private Krankenversicherung nach Scheidung

Es stellt sich nach einer Scheidung die Frage, ob und inwieweit der Wechsel in eine private Krankenversicherung des unterhaltsberechtigten Partners einen ehebedingten Nachteil darstellt, den der andere Partner ausgleichen muss. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 18.06.2009 - 2 UF 6/09 hierzu Stellung bezogen. Danach gilt grundsätzlich: "Mehrkosten für private Krankenversicherung für Geschiedene sind ein ehebedingter Nachteil, wenn die unterhaltsberechtigte Person diesen Versicherungsschutz schon in der Ehe hatte."

Kosten der Krankenversicherung als ehebedingter Nachteil

Besteht danach für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den so entstandenen Mehrkosten ein auszugleichender ehebedingter Nachteil liegen. Dabei ist der unterhaltsberechtigten Person nicht zuzumuten, nur einen Basistarif abzuschließen, der Leistungen vergleichbar der gesetzlichen Krankenversicherung bietet. Im Fall einer chronischen Erkrankung ist daher bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt auch zu berücksichtigen, ob der Anspruchsberechtigte nach aktueller Prognose in der Lage sein wird, eine eigene Berufstätigkeit auszuüben. Auf der Website der Familien Anwälte wird der Sachverhalt wie folgt leicht lesbar dargestellt:

Auch nach der Scheidung ist der während der Ehe gewohnte Umfang der Krankenversicherung grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Muss der unterhaltsberechtigte Partner nach der Scheidung von der gesetzlichen in die teurere private Versicherung wechseln, stellen diese Mehrkosten einen ehebedingten Nachteil dar, den der andere Partner ausgleichen muss. Dies betonte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Urteil vom 18. Juni 2009 (Az: 2 UF 6/09).

Eine Frau forderte von ihrem geschiedenen Mann eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts. Sie habe in eine private Krankenversicherung wechseln müssen, da sie nach der Scheidung die Mitversorgung als Beamtengattin über ihren Ehemann nicht habe aufrechterhalten können. Die Kosten der privaten Versicherung seien nun gestiegen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Aufnahme einer Arbeit nicht zu erwarten. Ihr geschiedener Mann sah dies anders. Er vertrat die Auffassung, dass der ursprünglich geschlossene Vergleich hinsichtlich der Höhe der Krankenvorsorgekosten bindend sei. Schließlich könne seine geschiedene Frau in einen günstigeren Tarif wechseln, welcher in etwa dem Standard ihrer vorehelichen gesetzlichen Krankenversicherung entspräche.

Das Oberlandesgericht hielt jedoch den Vorsorgebedarf der Ehefrau für maßgeblich, der das Niveau des ehelichen Versicherungsschutzes gewährleiste: Scheide sowohl eine Weiterversicherung als Beamtengattin als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aus, seien die Kosten einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung angemessen. Der im Vergleich vereinbarte Betrag habe sich der Höhe nach am Basistarif orientiert. Da dieser inzwischen angestiegen sei, müsse der Mehraufwand im vollen Umfang für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

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