Die rechtliche Grundlage bildet der § 1360a Abs. 4 BGB: "Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist".
Und eben diese Regelung gilt auch in Prozessen der Ehegatten untereinander. "Schuld" hat der § 1361 Abs.4 BGB, der besagt, dass der § 1360a Abs. 4 BGB entsprechend anzuwenden ist. Und dies bedeutend eben, dass gemäß § 1361 Abs. 4 BGB diese Verpflichtung auch bei Getrenntlebenden gilt.
Allgemeines zum Prozesskostenvorschuss
Mit dem Begriff "Prozesskostenvorschuss" wird der Anspruch eines Ehegatten auf Übernahme der Prozesskosten im Wege eines Vorschusses bezeichnet. Dieser Anspruch besteht nur soweit der anspruchstellende Ehegatte bedürftig ist und der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist. Zudem muss der Prozess, wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen. Der Prozesskostenvorschuss ist gegenüber der staatlichen Prozesskostenhilfe vorrangig, d.h. soweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, wird auch keine Prozesskostenhilfe gewährt.
Ein Vorschussanspruch kann im Rahmen des Familienunterhalts, zwischen getrennt lebenden Ehegatten und zwischen zusammen oder getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartnern sowie für eheliche und nichteheliche Kinder gegen ihre Eltern bestehen.
Im Alltag scheitert der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss häufig schon daran, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte selbst prozesskostenhilfeberechtigt ist. Dabei ist es ausreichend, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten Prozesskostenhilfe zusteht. Es ist ohne Belang ob überhaupt ein Antrag letztlich gestellt wird oder nicht. In einem solchen Fall ist der Verpflichtete eben nicht dazu verpflichtet, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.
Andernfalls gibt der Rechtsanwalt des unterhaltsverpflichteten Ehegatten seinem Mandanten den Rechtshinweis, dass zum Beispiel bei offenem Ausgleich des Zugewinns ein "A-Conto-Vorschuss" auf den erwarteten Zugewinn zu leisten ist. Denn dann würden die Voraussetzungen für den Prozesskostenvorschuss wieder entfallen, weil der anspruchstellende Ehegatte nun über entsprechende eigene finanzielle Mittel verfügt und nicht mehr als bedürftig gilt. Die Überweisung des Geldbetrages muss selbstverständlich mit der ausdrücklichen Bestimmung erfolgen, dass der Geldbetrag auf die zu erwartende Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen ist.
Rechtsprechung zum Prozesskostenvorschuss
Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten (BGH-Beschluss vom 25. 11. 2009 - XII ZB 46/ 09).
Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben (Beschluss des BGH vom 23.03.2005 XII ZB 13/05).
Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Macht der Hilfeempfänger nach einer so erfolgten Rückabtretung Unterhaltsansprüche vor dem Familiengericht geltend, so steht ihm kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Vielmehr kann der Sozialhilfeempfänger vom zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Prozesskostenvorschuss verlangen. Das Oberlandesgericht Celle begründete seine Entscheidung damit, dass es an sich Sache des Sozialhilfeträgers ist, auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen. Erfolgt eine Rückübertragung an den Hilfeempfänger, damit dieser selbst die Unterhaltsansprüche einklagt, so muss die Behörde auch für die entstehenden Kosten aufkommen (OLG Celle vom 25.08.1998 - 12 WF 170/98).
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