Reicht für den
Billigkeitsunterhalt der Anlass aus, wegen dem ich mich habe scheiden lassen?
Gedacht ist hier an das klassische Beispiel, bei dem die Ehefrau vom Ehemann jahrelang
betrogen und anschließend "sitzengelassen" wird. Die Rechtsprechung geht
einhellig davon aus, dass ein solcher "Scheidungsgrund" nicht ausreicht, da ja
sonst durch die Hintertür das mit dem Eherechtsreformgesetz von 1977 abgeschaffte
Schuldprinzip wieder eingeführt würde.
Der Scheidungsgrund kann allenfalls als ein Mosaiksteinchen in einem Gesamtbild mit
berücksichtigt werden; wenn es mehrere Gründe für die Forderung von
Billigkeitsunterhalt gibt, kann letztlich natürlich der Scheidungsgrund dann den
Ausschlag geben, so dass er dann zugesprochen wird (Beispiel: Die Ehefrau hatte ihr Geld
in die Firma des Mannes gesteckt, ihm die Firma zwischenzeitlich ein Jahr lang wegen
knastbedingter Abwesenheit geführt, danach, weil ihr Mithilfe unerlässlich war, noch
jahrelang auf Urlaub und Freizeit verzichtet und war anschließend sowohl in der Firma als
auch im Bett durch eine jüngere und blondere Dame ersetzt worden. Die Summe dieser
Gründe kann dann dazu führen, dass der Ehefrau Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden
kann.