Sind sich die Ehegatten nicht einig darüber, dass die Ehe geschieden werden soll, muss hinsichtlich der Voraussetzungen einer streitigen Scheidung unterschieden werden zwischen
einer Trennungszeit von
mehr als einem Jahr und
einer Trennungszeit von mehr als drei
Jahren.
1. Streitige Scheidung
nach einem Jahr Getrenntleben
Wer sich scheiden lassen will, obwohl die Trennungszeit noch nicht ein Jahr gedauert hat,
muss nachweisen, dass die Fortführung der Ehe für ihn aus Gründen, die in der Person
des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2
BGB.
Leben die Ehegatten aber ein Jahr getrennt, muss dieser Nachweis nicht erfolgen. Der scheidungswillige Ehegatte muss lediglich die Trennungszeit von einem Jahr nachweisen und weiter den Nachweis führen, dass die Ehe gescheitert ist (denn eine Vermutung des Scheiterns der Ehe gibt es in diesem Fall ja nicht, weil die Trennungszeit noch nicht drei Jahre gedauert hat bzw. nicht beide Eheleute die Scheidung beantragen oder ihr zustimmen.
| Verwandt: Unzumutbare Härte für vorzeitige Scheidung |
Gescheitert ist die Ehe dann, wenn die Gründe vorliegen, die auch bei einer Trennungszeit
unter einem Jahr zur Scheidung der Ehe führen bzw. die Gründe, die im Kapitel
"Scheidungsvoraussetzungen" im einzelnen aufgeführt sind.
2.
Streitige Scheidung nach drei Jahren
Leben die Eheleute drei Jahre getrennt, gilt nach § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare
Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Der scheidungswillige Ehegatte muss also
keinerlei Beweisanstrengungen mehr unternehmen. Das Gericht geht automatisch von einem
Scheitern der Ehe aus, ohne dass irgendetwas außer der dreijährigen Trennungszeit
vorgetragen und bewiesen werden muss. In diesem Falle muss also auch bei einer streitigen
Scheidung keine "schmutzige Wäsche" mehr gewaschen werden.
Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings im Falle der sog. "Härteklausel".
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