Streitige Scheidung vor Ablauf eines Jahres

Sind sich die Ehegatten nicht einig darüber, dass die Ehe geschieden werden soll, muss hinsichtlich der Voraussetzungen einer streitigen Scheidung unterschieden werden zwischen

einer Trennungszeit von mehr als einem Jahr und
einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren.

1. Streitige Scheidung nach einem Jahr Getrenntleben

Wer sich scheiden lassen will, obwohl die Trennungszeit noch nicht ein Jahr gedauert hat, muss nachweisen, dass die Fortführung der Ehe für ihn aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.

Leben die Ehegatten aber ein Jahr getrennt, muss dieser Nachweis nicht erfolgen. Der scheidungswillige Ehegatte muss lediglich die Trennungszeit von einem Jahr nachweisen und weiter den Nachweis führen, dass die Ehe gescheitert ist (denn eine Vermutung des Scheiterns der Ehe gibt es in diesem Fall ja nicht, weil die Trennungszeit noch nicht drei Jahre gedauert hat bzw. nicht beide Eheleute die Scheidung beantragen oder ihr zustimmen.

Verwandt: Unzumutbare Härte für vorzeitige Scheidung

Ein weiterer wichtiger Unterschied: Wer sich bei einer Trennung unter einem Jahr scheiden lassen will, kann sich nur auf Gründe berufen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Ist eine Trennungszeit von einem Jahr verstrichen, kann die Scheidung auch aufgrund von Umständen verlangt werden, die der scheidungswillige Ehegatte selbst herbeigeführt hat (z.B. hat sich der scheidungswillige Ehegatte einem anderen Lebenspartner zugewendet). Auf deutsch: Nach einem Jahr Trennungszeit kann sich auf das Scheitern der Ehe auch der berufen, der es selbst verursacht hat.

Gescheitert ist die Ehe dann, wenn die Gründe vorliegen, die auch bei einer Trennungszeit unter einem Jahr zur Scheidung der Ehe führen bzw. die Gründe, die im Kapitel "Scheidungsvoraussetzungen" im einzelnen aufgeführt sind.

2. Streitige Scheidung nach drei Jahren

Leben die Eheleute drei Jahre getrennt, gilt nach § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Der scheidungswillige Ehegatte muss also keinerlei Beweisanstrengungen mehr unternehmen. Das Gericht geht automatisch von einem Scheitern der Ehe aus, ohne dass irgendetwas außer der dreijährigen Trennungszeit vorgetragen und bewiesen werden muss. In diesem Falle muss also auch bei einer streitigen Scheidung keine "schmutzige Wäsche" mehr gewaschen werden.

Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings im Falle der sog. "Härteklausel".

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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