Sofortige Scheidung bei Verschweigen einer Haftstrafe

Soweit kein Härtegrund vorliegt, ist vor einer Ehescheidung der Ablauf eines Trennungsjahres abzuwarten. Das Trennungsjahr braucht dann nicht eingehalten werden, wenn ein Ehepartner bei der Heirat verschwiegen hat, dass er demnächst eine nicht unerheblich lange Haftstrafe (hier 8 Monate) antreten muss.

Urteil des AG Ludwigsburg vom 20.07.2006
1 F 50/06
NJW Heft 47/2006, Seite XII

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