Scheidungsunterhalt: Anspruch auf Beibehaltung des gewohnt hohen Lebensstandards

Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten wird im Normalfall durch eine feste Quote vom unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten errechnet. Diese Berechnungsmethode findet bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen keine Anwendung. In diesen Fällen richtet sich der Unterhalt nach den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für die Lebenshaltung, wobei sich die Angemessenheit sowohl nach den ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens als auch nach dem aktuellen Lebenszuschnitt richtet. Hierzu können auch Kosten für hochwertige Kleidung, gesellschaftliche Verpflichtungen, aufwendige Parties, Fern- und Städtereisen und Mitgliedschaften in Tennis- und Golfklubs gehören, soweit sie vom Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsprozess schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.

Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2006
5 UF 104/05
NJW-Spezial 2006, 346
NJW-RR 2006, 794

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